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Geltende
Gesetzgebung : Gesetzbuch über das geistige Eigentum.
I. Patente
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Patentfähigkeit
: patentfähig sind Erfindungen, die neu sind (keine Schonfrist), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. |
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Erteilungsverfahren
: Erstellung eines Recherchenberichts, der die Merkmale des Standes der Technik anführt, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung berücksichtigt werden können. |
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Einspruch
: nein. Einwendungen Dritter : ja. |
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Dauer
: 20 Jahre ab Tag der Einreichung der Anmeldung. |
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Aufrechterhaltung
: Einzahlung von Jahresgebühren, die am letzten Tag des Monats, in dem sich die Einreichung der Patentanmeldung jährt, fällig werden. Einzahlungsmöglichkeit innerhalb einer Zuschlagsfrist von 6 Monaten. |
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Zusatzpatent
: nein. Innere Priorität : ja. |
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Ermäßigte Gebühren : der ermäßigte Gebührensatz kommt zur Anwendung, falls der Anmelder zu einer der nachstehenden Gruppen gehört : |
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physische Person (Ermäßigung von Rechtswegen) |
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kleine oder mittlere Betriebe, nämlich Betriebe mit weniger als 1000 Angestellten und deren Kapital höchstens zu 25 % im Besitz einer anderen Körperschaft, die nicht die gleiche Bedingung erfüllt, liegt (Ermäßigung auf Verlangen bei Hinterlegung) |
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zu dem Gebiet des Lehrwesens oder der Forschung gehörende nicht gewinnbringende Organisationen (Ermäßigung auf Verlangen bei Hinterlegung). |
II.
Gebrauchszertifikate
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Patentfähigkeit
: ebenso wie bei Patenten. |
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Erteilungsverfahren
: kein Bericht über den Stand der Technik, ausgenommen
in einem Verletzungsverfahren. |
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Einspruch
: nein. Einwendungen Dritter : ja. |
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Dauer
: 6 Jahre ab Tag der Einreichung der Anmeldung. |
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Aufrechterhaltung
: ebenso wie bei Patenten, bis zur 6. Jahresgebühr. |
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Zusatzpatent
: nein. Innere Priorität : ja. |
III.
Muster und Modelle
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Schutzfähigkeit
: jedes Erzeugnis oder Teil eines solchen, dessen Erscheinungsform
sich insbesondere aus den Merkmalen seiner Linien, Konturen, Farben,
Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe ergibt. Ist nur
schutzfähig das Muster oder Modell, das neu ist und Eigenart
hat. |
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Offenbarung
vor der Hinterlegung : sie ist neuheitsschädlich unter
gewissen Bedingungen, es sei denn sie erfolgt durch den Entwerfer
und greift nicht auf mehr als 1 Jahr vor der Anmeldung zurück. |
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Dauer
: 5 Jahre ab Tag der Anmeldung. Mögliche Verlängerung
mit einer Zuschlagsfrist von 6 Monaten, für vier weitere Zeiträume von 5 Jahren mit einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren. |
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Vereinfachte
Hinterlegung : für Muster und Modelle, die sich auf
Industrien beziehen, welche des öfteren die Form und die Ausstattung
ihrer Erzeugnisse ändern. Dauer : 3 Jahre
mit Aufschiebung der Bekanntmachung. Mögliche Aufrechterhaltung
bis zu 25 Jahren. |
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Widerspruch
: nein. Einwendungen Dritter : nein. |
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Zweispurigkeit
: möglich mit dem Urheberrecht. |
IV.
“Enveloppes Soleau”
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(Beweismittel
des Datums einer Schöpfung) |
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Dauer
der Aufbewahrung : 5 Jahre ab Tag der Hinterlegung. |
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Verlängerung
: für einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Jahren. |
V.
Fabrik-, Handels- oder Dienstleistungsmarken
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Schutzfähigkeit
: ein für die graphische Darstellung geeignetes Zeichen,
das zur Unterscheidung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen einer
natürlichen oder juristischen Person dient. |
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Erwerb
des Eigentums an der Marke : durch deren Eintragung. |
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Eintragungsverfahren
: Prüfung, ob der Antrag mit den geltenden Rechtsvorschriften
in Einklang steht und Prüfung der Rechtsgültigkeit. Möglichkeit
einer Zurückweisung. |
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Widerspruch
: ja. Einwendungen Dritter : ja. |
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Dauer
: 10 Jahre ab Tag der Anmeldung. |
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Benutzungszwang
: ja. |
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Erneuerung
: unbegrenzt von 10 zu 10 Jahren mit einer Zuschlagsfrist
von 6 Monaten. |
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