Geltende Gesetzgebung : Gesetzbuch über das geistige Eigentum.

I. Patente

Patentfähigkeit : patentfähig sind Erfindungen, die neu sind (keine Schonfrist), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Erteilungsverfahren : Erstellung eines Recherchenberichts, der die Merkmale des Standes der Technik anführt, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung berücksichtigt werden können.
Einspruch : nein. Einwendungen Dritter : ja.
Dauer : 20 Jahre ab Tag der Einreichung der Anmeldung.
Aufrechterhaltung : Einzahlung von Jahresgebühren, die am letzten Tag des Monats, in dem sich die Einreichung der Patentanmeldung jährt, fällig werden. Einzahlungsmöglichkeit innerhalb einer Zuschlagsfrist von 6 Monaten.
Zusatzpatent : nein. Innere Priorität : ja.

Ermäßigte Gebühren : der ermäßigte Gebührensatz kommt zur Anwendung, falls der Anmelder zu einer der nachstehenden Gruppen gehört :

 
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physische Person (Ermäßigung von Rechtswegen)
 
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kleine oder mittlere Betriebe, nämlich Betriebe mit weniger als 1000 Angestellten und deren Kapital höchstens zu 25 % im Besitz einer anderen Körperschaft, die nicht die gleiche Bedingung erfüllt, liegt (Ermäßigung auf Verlangen bei Hinterlegung)
 
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zu dem Gebiet des Lehrwesens oder der Forschung gehörende nicht gewinnbringende Organisationen (Ermäßigung auf Verlangen bei Hinterlegung).

II. Gebrauchszertifikate

Patentfähigkeit : ebenso wie bei Patenten.
Erteilungsverfahren : kein Bericht über den Stand der Technik, ausgenommen in einem Verletzungsverfahren.
Einspruch : nein. Einwendungen Dritter : ja.
Dauer : 6 Jahre ab Tag der Einreichung der Anmeldung.
Aufrechterhaltung : ebenso wie bei Patenten, bis zur 6. Jahresgebühr.
Zusatzpatent : nein. Innere Priorität : ja.

III. Muster und Modelle

Schutzfähigkeit : jedes Erzeugnis oder Teil eines solchen, dessen Erscheinungsform sich insbesondere aus den Merkmalen seiner Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe ergibt. Ist nur schutzfähig das Muster oder Modell, das neu ist und Eigenart hat.
Offenbarung vor der Hinterlegung : sie ist neuheitsschädlich unter gewissen Bedingungen, es sei denn sie erfolgt durch den Entwerfer und greift nicht auf mehr als 1 Jahr vor der Anmeldung zurück.
Dauer : 5 Jahre ab Tag der Anmeldung. Mögliche Verlängerung mit einer Zuschlagsfrist von 6 Monaten, für vier weitere Zeiträume von 5 Jahren mit einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren.
Vereinfachte Hinterlegung : für Muster und Modelle, die sich auf Industrien beziehen, welche des öfteren die Form und die Ausstattung ihrer Erzeugnisse ändern. Dauer : 3 Jahre mit Aufschiebung der Bekanntmachung. Mögliche Aufrechterhaltung bis zu 25 Jahren.
Widerspruch : nein. Einwendungen Dritter : nein.
Zweispurigkeit : möglich mit dem Urheberrecht.

IV. “Enveloppes Soleau”

 
(Beweismittel des Datums einer Schöpfung)
Dauer der Aufbewahrung : 5 Jahre ab Tag der Hinterlegung.
Verlängerung : für einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Jahren.

V. Fabrik-, Handels- oder Dienstleistungsmarken

Schutzfähigkeit : ein für die graphische Darstellung geeignetes Zeichen, das zur Unterscheidung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen einer natürlichen oder juristischen Person dient.
Erwerb des Eigentums an der Marke : durch deren Eintragung.
Eintragungsverfahren : Prüfung, ob der Antrag mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang steht und Prüfung der Rechtsgültigkeit. Möglichkeit einer Zurückweisung.
Widerspruch : ja. Einwendungen Dritter : ja.
Dauer : 10 Jahre ab Tag der Anmeldung.
Benutzungszwang : ja.
Erneuerung : unbegrenzt von 10 zu 10 Jahren mit einer Zuschlagsfrist von 6 Monaten.